______1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Leistungen zwischen Jaqueline Kropmanns (nachfolgend Designerin genannt) und dem Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder, von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abweichende Bedingungen enthalten. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Kunde ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

1.2 Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder, von den hier aufgeführten Bedingungen, abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Designerin gültig.

2. Vertragsgegestand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Designerin schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

2. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die die Designerin für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Designerin Sonder- und/oder Mehrleistungen der Designerin, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2 Entwürfe, Reinzeichnung und die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Hierfür berechnet die Designerin eine angemessene Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge und zuzüglich 7% Umsatzsteuer.

3.3 Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden.

3.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.5 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
2. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
oder erfordert er von der Designerin finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu
vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Designerin neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Designerin werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, räumt die Designerin dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht ein.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die Designerin hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihrer geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

6. Namensnennungspflicht
Die Designerin ist wie folgt im Impressum zu nennen:
Jaqueline Kropmanns – Design, https://jaqueline-kropmanns.de unter Verwendung von Bildmaterial von shutterstock und depositphotos.

7. Sonderleistungen
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen oder zusätzliche Korrekturläufe werden gesondert berechnet.

7.2 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.


8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Designerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.3 Hat die Designerin dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

 

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin zwei einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 Die Designerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen, sofern die Designerin nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss die Designerin für ihre Werbezwecke selbst einholen.

 

10. Haftung
10.1 Die Designerin haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Designerin auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Designerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Designerin trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Designerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin für erkennbare Mängel.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

10.6 Die Designerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten, versichert jedoch, nur lizenziertes Bildmaterial zu nutzen. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Designerin.

7.7 Bei Datenverlust ohne Verschulden der Designerin oder Dateibeschädigungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Kunden nach Aufwand abrechnen.

 

11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Designerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt:
– bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 20 Prozent der vereinbarten Vergütung.
– bei Kündigung nach Arbeitsbeginn 100 Prozent der vereinbarten Vergütung.
Dem Kunden bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Designerin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

08/2022